Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Patienten/-innen sind verpflichtet, der Vertragskrankenanstalt (§ 5), die den Fonds-Versuch durchgeführt hat, das Ergebnis eines Versuchs sowie eine allfällige Geburt jeweils binnen drei Monaten zu melden.Die Patienten/-innen sind verpflichtet, der Vertragskrankenanstalt (Paragraph 5,), die den Fonds-Versuch durchgeführt hat, das Ergebnis eines Versuchs sowie eine allfällige Geburt jeweils binnen drei Monaten zu melden.
(2)Absatz 2Unterbleibt die Meldung gemäß Abs. 1, hat der Fonds die anteilsmäßig bezahlten Kosten von den Patienten/-innen zurückzufordern.Unterbleibt die Meldung gemäß Absatz eins,, hat der Fonds die anteilsmäßig bezahlten Kosten von den Patienten/-innen zurückzufordern.
In Kraft seit 14.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5b IVF-FG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5b IVF-FG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5b IVF-FG