§ 5b IVF-FG

IVF-FG - IVF-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Patienten/-innen sind verpflichtet, der Vertragskrankenanstalt (§ 5), die den Fonds-Versuch durchgeführt hat, das Ergebnis eines Versuchs sowie eine allfällige Geburt jeweils binnen drei Monaten zu melden.

(2) Unterbleibt die Meldung gemäß Abs. 1, hat der Fonds die anteilsmäßig bezahlten Kosten von den Patienten/-innen zurückzufordern.

In Kraft seit 14.01.2010 bis 31.12.9999
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